Das deutsche Reinheitsgebot von 1516
Das Reinheitsgebot sichert seit 500 Jahren die Bierqualität.
Im April 1516 trat der Bayerische Landständetag unter Vorsitz von Herzog Wilhelm IV. in Ingolstadt zusammen. Dieses Gremium billigte eine vom Herzog vorgelegte Vorschrift – und machte sie damit für ganz Bayern verbindlich – dass zur Herstellung des Bieres nur Gerste, Hopfen und Wasser verwendet werden dürften.
Die Klarstellung, dass es sich um Gerstenmalz zu handeln habe, wurde später eingefügt. Von der Rolle der Hefe wusste man noch nichts. Dennoch ist der Grundtext kontinuierlich in neueren Gesetze fortgeschrieben worden, deren Wirkungsbreite sich immer weiter ausdehnte. Deutsches Bier muss in der Bundesrepublik Deutschland laut Gesetz auch heute noch ausschließlich aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden. Damit ist das Reinheitsgebot von 1516 die älteste, noch heute gültige Lebensmittelgesetzgebung der Welt!
Mit dieser Vorschrift wurde Verfälschungen vorgebeugt, vor allem aber chemische oder andere Zusätze ausgeschlossen. Denn bevor man Hopfen zur Konservierung und als Aromaspender in der Bierbrauerei einsetzte, wurden alle möglichen anderen Kräuter zum Würzen verwendet. Manche davon waren ausgesprochen giftig und geeignet, Halluzinationen bei den Biertrinkern zu erzeugen. Was alles kam hinein? Ochsengalle, Wacholder, Gagel, Schlehe, Eichenrinde, Wermut, Kümmel, Anis, Lorbeer, Schafgarbe, Stechapfel, Enzian, Rosmarin, Rainfarn, Johanniskraut, Fichtenspäne, Kiefernwurzeln, vor allem aber auch Bilsenkraut.
Das Reinheitsgebot von 1516 hat auch heute nichts von seiner Aktualität eingebüßt. Denn es garantiert in einer Zeit, in der andere Lebensmittel oft negative Schlagzeilen machen, einen wirksamen Verbraucherschutz: Deutsches Bier enthält keine künstlichen Aromen und keine Zusatzstoffe – nur Wasser, Malz, Hopfen und Hefe.
(Quelle: Deutscher Brauer Bund e.V.)
Das Reinheitsgebot im Wortlaut (Original und “Übersetzung”)
„Item wir ordnen setzen und wöllen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allennthalben in dem Fürstenthumb Bayren auf dem Lannde auch in unnsern Stetten und Märckthen da deßhalb hieuor kain sonndere Ordnung ist von Michaelis bis auff Georij ain Mass oder Kopfpiers über ainen Pfenning Müncher Werung unnd von Sant Jörgentag bis auff Michaelis die mass über zwen Pfenning derselben Werung unnd derennden der Kopf ist über drey Haller bey nachgesetzter Pene nicht gegeben noch außgeschennckht sol werden.
Wo auch ainer nit Merzen sonder annder Pier prawen oder sonnst haben würde sol Er doch das kains wegs höher dann die maß umb ainen Pfenning schennckhen und verkauffen.
Wir wöllen auch sonnderlichen das füran allenthalben in unsern Stetten Märckthen unnd auf dem Lannde zu kainem Pier merer Stuckh dann allain Gersten Hopffen und Wasser genomen unnd gepraucht sölle werden.
Welher aber dise unnsere Ordnung wissentlich überfaren unnd nit hallten würde dem sol von seiner Gerichtzöbrigkait dasselbig vas Pier zuestraff unnachläßlich so offt es geschicht genomen werden.
Jedoch wo ain Geüwirt von ainem Pierprewen in unnsern Stettn Märckten oder aufm Lande yezuezeyten ainen Emer Piers zwen oder drey kauffen und wider unntter den gemainen Pawzsuolck ausschennckhen würde demselbenn allain aber sonnst nyemandts sol die mass oder der kopff piers umb ainen haller höher dann oben gesetzt ist zegeben unnd außzeschennckhen erlaubt unnd unuerpotten sein.“
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli (29. September) bis Georgi (23. April) eine Maß (bayerische, entspricht 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten – nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.
Wo aber einer nicht Märzen sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen.
Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.
Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen werden.
Wo jedoch ein Gastwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält etwa 60 Liter) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu Ingolstadt anno 1516